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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verträge und Leistungen von mediso.

1.2

Art und Umfang der von mediso zu erbringenden Aufwände und Leistungen richten sich ausschließlich nach den Pflichtenheften oder Aufgabenbeschreibungen des Auftraggebers, die dem Angebot bzw. dem Vertrag zugrunde liegen müssen.

1.3

Hiervon abweichende Bestimmungen (Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder geänderte, erweiterte Leistungen) werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn dies ausdrücklich, schriftlich vereinbart ist.

2 Vertragsausführung

2.1

Die Verantwortung für die Art und Weise der Vertragsausführung (Konzepte, Design, Methoden und Verfahren) liegt bei mediso. Dies gilt insbesondere, wenn bezüglich der Gestaltung und der Darstellung von Leistungen keine Vorgaben des Kunden vorliegen. Spätere Reklamationen des Kunden können nur dann behoben werden, wenn der Kunde für den erforderlichen Mehraufwand aufkommt. Gleichwohl wird sich mediso stets bemühen, den Wünschen des Kunden Rechnung zu tragen.

2.2

mediso ist berechtigt, sich zur Vertragsausführung der Tätigkeit Dritter zu bedienen, bleibt aber dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet. Die Entscheidung, welche Mitarbeiter im Rahmen der Vertragsausführung eingesetzt werden, liegt bei mediso.

2.3

Der Auftraggeber darf während der Laufzeit des Vertrages für die von mediso übernommenen Aufgaben andere Unternehmen nur nach vorheriger Abstimmung mit mediso hinzuziehen.

3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

3.1

Der Auftraggeber verpflichtet sich, mediso kostenlos jede erforderliche Unterstützung zu gewähren, insbesondere die für die Vertragsausführung benötigten Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Vertragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen des Betriebsverfassungs- und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes trägt der Auftraggeber.

3.2

Der Auftraggeber sorgt (bei Ausführung des Auftrages am Projektort des Auftraggebers) auf Wunsch von mediso für angemessene Arbeitsmöglichkeiten am Projektort und gibt mediso von allen Unterlagen, Vorgängen und Umständen Kenntnis, die für die Vertragsausführung von Bedeutung sind.

4 Termine

4.1

Leistungstermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn diese im Angebot oder in dem Vertrag von mediso ausdrücklich festgelegt bzw. anerkannt wurden. Diese Fristen sind verbindlich für die Projektdurchführung.

4.2

mediso ist zu Teilleistungen berechtigt, wenn das Angebot oder der Vertrag von mediso selbständige Leistungsabschnitte vorsieht.

4.3

Unvorhersehbare Ereignisse wie höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe sowie sonstige Ereignisse, auf die mediso keinen Einfluss hat, entbinden mediso für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Laufende Leistungsfristen verlängern sich in solchen Fällen in angemessenem Umfang. Behindern unvorhergesehene Ereignisse die Leistung länger als 6 Monate, so können beide Parteien den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

5 Vorzeitige Auflösung des Vertrages

5.1

Der Auftraggeber und mediso können den Vertrag vor der Erbringung der vereinbarten Leistungen nur aus wichtigem Grund kündigen.

5.2

Enden die Vertragsbeziehungen vorzeitig, hat mediso Anspruch auf die Vergütung für die bis dahin geleistete Arbeit, unabhängig davon, ob es sich um einen Dienstleistungs- oder Festpreisauftrag handelt.

5.3

Ist die vorzeitige Lösung der Vertragsbeziehungen vom Auftraggeber zu vertreten, erhält mediso über die unter Ziffer 5.2 erwähnte Vergütung hinaus mindestens 35 % des für die noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten Entgelts.

6 Leistung und Abnahme

6.1

mediso hat die vertragsgemäße Leistung mit der Endpräsentation bzw. der Übergabe des Arbeitsergebnisses an den Auftraggeber erbracht. Die Leistung von mediso gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Projektes schriftlich beanstandet. Das gilt auch entsprechend für die vereinbarten Teilleistungen.

7 Vergütung

7.1

Die Honorarsätze für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, beruhen auf einem, zwischen den Parteien vereinbarten, Stundensatz bei einer durchschnittlichen Arbeitsleistung von acht Stunden pro Arbeitstag und fünf Arbeitstagen pro Woche.

7.2

Für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, erteilt mediso, wenn nicht im Einzelfall anders vereinbart, monatlich Zwischenrechnungen.

7.3

Bei Festpreisaufträgen erstellt mediso nach Vertragsabschluss eine Abschlagsrechnung in Höhe von 40 % des Auftragswertes. Nach Projektabschluss werden die restlichen 60 % in Rechnung gestellt.

7.4

Spesen und Reisekosten (sofern der Auftraggeber die Reise veranlasst hat) werden, unabhängig von der Vertragsart, monatlich in Rechnung gestellt.

7.5

Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich als Nettopreise. Mehrwertsteuer wird in der jeweils geltenden Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.

7.6

Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar. Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber fälligen Honoraranforderungen von mediso ist nur zulässig, wenn die Forderung des Auftraggebers durch mediso unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde.

7.7

Befindet sich der Auftraggeber in Verzug, ist mediso berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.

7.8

Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat mediso an den ihr überlassenen Unterlagen und Materialien des Auftraggebers sowie den Ergebnissen der vertraglichen Leistungen ein uneingeschränktes Zurückbehaltungsrecht.

8 Urheberrechte, Nutzungsrechte

8.1

Die Leistungen von mediso unterliegen dem Urheberschutzgesetz vom 9. September 1965 uff. Sie dürfen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang durch den Auftraggeber eingesetzt werden (einfaches Nutzungsrecht). Jede weitergehende Verwendung bzw. die Weitergabe der Ergebnisse an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung von mediso.

8.2

mediso hat das Recht, auf den erstellten Produkten als Urheber genannt zu werden, sofern der Vertrag das nicht ausdrücklich ausschließt.

8.3

Das Urheberrecht bezieht sich auf den Quellcode, den Aufbau bzw. die Struktur der Anwendungen und die Gestaltungsprinzipien. Veränderungen durch den Auftraggeber (weder im Original noch in einer Reproduktion) sind nicht zulässig. mediso hat das Recht, diese Komponenten im vollen Umfang weiter zu verwenden.

8.4

Die Rechte an den Inhalten der Ergebnisse bleiben uneingeschränkt im Eigentum des Auftraggebers und dürfen von mediso ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht verwendet werden. Ebenso hat der Auftraggeber das Recht, Inhalte in seinen Anwendungen alleine zu ändern.

8.5

Der Auftraggeber versichert mediso, dass er das unbestrittenen Nutzungsrecht an allen Unterlagen (Bilder, Logos usw.), die er zur Verfügung stellt, besitzt und mediso von allen Regressansprüchen Dritter freistellt.

9 Gewährleistung

9.1

mediso ist verpflichtet, die vertraglich übernommenen Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig auszuführen.

9.2

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen von mediso zu prüfen und Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Projektabschluss der Geschäftsleitung von mediso schriftlich mitzuteilen. Verborgene Mängel sind unmittelbar nach Entdeckung in gleicher Weise geltend zu machen. Der Gewährleistungsanspruch des Kunden verjährt mit Ablauf von 6 Monaten nach Projektabschluss. Diese Regelung gilt entsprechend auch für Teilleistungen.

9.3

Bei berechtigen Mängelanzeigen hat der Auftraggeber Anspruch auf Beseitigung der Mängel durch mediso (Nachbesserung). Gelingt es mediso nicht, Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen oder sind weitere Nachbesserungsversuche für den Auftraggeber unzumutbar, kann der Auftraggeber eine Herabsetzung der Vergütung verlangen.

9.4

Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

10 Haftungsbeschränkung

10.1

mediso haftet für die von ihr zu vertretenden Schäden im Rahmen der von ihr abgeschlossenen Versicherungen, insbesondere der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Der Höhe nach ist die Haftung pro Schadensfall auf Euro 150.000,-  beschränkt.

10.2

Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gegen mediso sowie ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung), indirekte und Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, falls wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder aufgrund des Produkthaftungsgesetzes zwingend gehaftet wird.

10.3

mediso haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass mediso deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. mediso haftet ebenfalls nicht, wenn der Auftraggeber nicht sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

10.4

Vertragliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen mediso verjähren in sechs Monaten nach der Entstehung des Anspruchs.

10.5

mediso übernimmt keinerlei Haftung für die Inhalte und Aussagen, die mit den erstellten Ergebnissen (z.B. Internetseiten) publiziert werden. Das gilt auch für die Gesetzlichen Anforderungen, die an die Darstellung und den Inhalt gestellt werden. Der Auftraggeber stellt mediso ausdrücklich von allen Regressansprüchen Dritter frei.

11 Vertraulichkeit und Geheimhaltung

11.1

Die Vertragsparteien (mediso und Auftraggeber) sind verpflichtet, die ihnen unter dem Vertrag von der jeweils anderen Partei zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse, die bei der Gelegenheit dieser Zusammenarbeit über Angelegenheiten (etwa technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art) der jeweils anderen Vertragspartei erlangen, vertraulich zu behandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung dieses Vertrages ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der betroffenen Partei nicht zu verwerten oder zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen. Eine Nutzung dieser Informationen ist allein auf den Gebrauch in Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages beschränkt.

11.2

Die Verpflichtung gemäß der Ziffer 11.1 bleibt für beide Vertragsparteien auch nach Beendigung dieses Vertrages für weitere fünf Jahre bestehen.

11.3

mediso ist berechtigt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. mediso wird personenbezogene Daten des Auftraggebers gemäß dessen schriftlicher Weisung nach § 11 BDSG verarbeiten.

12 Treuepflicht

12.1

Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Während der Auftragsabwicklung und innerhalb von 12 Monaten danach wird der Auftraggeber Mitarbeiter von mediso weder bei sich einstellen noch in sonstiger Form bei sich oder einem abhängigen Unternehmen beschäftigen.

13 Schlussbestimmungen

13.1

Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.

13.2

Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag abzutreten.

13.3

Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist für jeden dieser Fälle der Gerichtsstand Dresden vereinbart. mediso ist jedoch berechtigt, jeden für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Gerichtsstand zu wählen.

Copyright © 2004-2007 mediso Medical IT Solutions. Bearbeitet 24.09.07